Fotografieren und Tonaufnahmen ja, aber… Foto: TS, Grafik: Cleanpng

Hinweis: Für alle Bilder und Tonaufnahmen im Rahmen schulischer Veranstaltung gilt, dass die Verantwortung zur Einholung der Einwilligung zur Aufnahme und/oder Veröffentlichung von aufgenommenen Personen bei demjenigen liegt, der die Aufnahmen anfertigt. Ob von der Einschulung oder dem großen Schulfest: Fotos sind eine wunderbare Möglichkeit, die Erlebnisse von Schülerinnen und  Schüler festzuhalten. Bevor Sie sie jedoch die Kamera oder das Smartphone in die Hand nehmen, bedenken Sie bitte, dass es oft ist es gar nicht erlaubt, einfach so drauflos zu “knipsen”. Die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern ist durch §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geregelt. Mit dem „Recht am eigenen Bild“ soll sichergestellt werden, dass der oder die Abgebildete der Veröffentlichung erst zustimmen muss. Ja, es gibt auch Fälle, in denen die Einwilligung des oder der Abgebildeten nicht notwendig ist. Diese Sonderfälle können beziehen sich auf §23 des KunstUrhG und umfassen Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Wenn in der Schule beispielsweise eine neue Turnhalle eingeweiht wird und diese im Mittelpunkt des Bildes steht, ist es erlaubt das Bild ohne Einwilligungen zu verbreiten, auch wenn möglicherweise einige Schüler darauf zu erkennen sind. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen auch gemacht werden. Aber: Gestattet sind hier Aufnahmen öffentlicher Veranstaltungen, die diese als Gesamtheit zeigen. Fotografiert man einzelne Teilnehmer, benötigt man deren Zustimmung zur Veröffentlichung. Ferner sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind gestattet, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese beiden Fälle kommen eher selten im schulischen Kontext vor, es sei denn, der Besuch der Königen von Großbritannien steht an, dies wäre ein Beispielfall, in dem das Fotografieren dann gestattet wäre…